Achtung!

Ab 01.01.2022 hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz seine volle Wirkung hinsichtlich § 1a Absatz 1a BetrAVG entfaltet. Folglich muss der Arbeitgeber einen Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung für versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds) in Höhe der Sozialversicherungsersparnis, begrenzt auf 15% des Entgeltumwandlungsbetrags als Arbeitgeberpflichtzuschuss, geben. Dieser Arbeitgeberpflichtbeitrag für den Sparvertrag, wo die Entgeltumwandlung umgesetzt wird, ist sofort unverfallbar.

Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, die Umsetzung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen! Der Fehlerteufel liegt auch hier im Detail. So sollte genau geprüft werden, ob und in welcher Höhe „Sozialversicherungsersparnisse“ vorliegen, um Ausgleichsansprüche Dritter nicht unabsichtlich zu erzeugen. Außerdem sollte genau dokumentiert werden, warum welcher Vertrag den Arbeitgeberpflichtzuschuss erhalten hat, wenn die Einbringung in den Ursprungsvertrag (z.B. geschlossene Altverträge) nicht mehr möglich ist!

Nicht vergessen! Die rechtliche Basis ist ebenfalls anzupassen, denn Versicherungsrecht ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsrecht!

Im Zweifelsfall wenden Sie sich an qualifizierte Rechtsberater, die Ihnen bei der Umsetzung weiterhelfen. Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren regelmäßigen Webinaren unter Veranstaltungen – GBVL oder unter info@gbvl.de