Auf unsere Nachfrage im Auftrag der Mandantschaften erhielten wir nachfolgende Antwort. Sie steht beispielhaft für den gleichlautenden Tenor: „Eine arbeitsrechtliche Zusage erfolgt stets zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie liegt der Versicherung nicht vor!“
Jeder neue Arbeitgeber sollte im eigenen Interesse prüfen, für welche Verpflichtung er mit der Übernahme der Versicherung einsteht. Arbeitsrechtlich muss er dies natürlich nicht, sondern ggfls. nur den Übertragungswert und hierauf basierend eine wertgleiche Zusage darstellen.